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   LAG Berlin, 08.05.1989 - 9 Sa 21/89   

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https://dejure.org/1989,3537
LAG Berlin, 08.05.1989 - 9 Sa 21/89 (https://dejure.org/1989,3537)
LAG Berlin, Entscheidung vom 08.05.1989 - 9 Sa 21/89 (https://dejure.org/1989,3537)
LAG Berlin, Entscheidung vom 08. Mai 1989 - 9 Sa 21/89 (https://dejure.org/1989,3537)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Schadensersatz; Auskunftspflicht; Arbeitnehmer; Arbeitgeber; Arbeitsplatzwechsel; Beweislast

  • arbeitszeugnis.com (Leitsatz)

    Arbeitszeugnis - Schadensersatz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1989, 965
  • BB 1989, 1825
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • ArbG Berlin, 30.01.2015 - 28 Ca 12971/14

    Verhaltensbedingte Kündigung - fristlose Kündigung - Aufhebungsvertrag -

    dazu statt vieler LAG Berlin 8.5.1989 - 9 Sa 21/89 - LAGE § 242 BGB Auskunftspflicht Nr. 2 = NZA 1989, 965 = BB 1989, 1825 [I.1 a.]: "In der Regel dürfen die Auskünfte des früheren Arbeitgebers nicht weitergehen als der Inhalt eines entsprechenden Zeugnisses: Insofern gelten hinsichtlich des Umfanges der Auskunftserteilung dieselben Grundsätze, die auch bei der Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses zu beachten sind (...)"; im selben Sinne beispielsweise ErfArbR/Rudi Müller-Glöge, 15. Auflage (2015), § 109 GewO Rn. 61: "Erteilt der AG Dritten ohne Zustimmung des AN Auskünfte über diesen, bewegt er sich auf unsicherem Terrain.

    Entwicklung des Datenschutzrechts und der Rspr. zum Persönlichkeitsschutz (...) kann dieser Auffassung nicht mehr gefolgt werden (...)"; ebenso namentlich Hein Schleßmann (Fn. 254) S. 255: "Angesichts der zwischenzeitlichen Entwicklung des Datenschutzrechts und der Rechtsprechung zum Persönlichkeitsschutz muss allmählich das Auskunftsrecht mehr und mehr eingeschränkt und die Abwägung (von noch zu erwähnenden Ausnahmefällen abgesehen) auch im Anhalt an die Entwürfe gesetzgeberischer Vorhaben durchweg zugunsten des Arbeitnehmers vorgenommen werden"; ferner S. 258 ff.S. dazu statt vieler LAG Berlin 8.5.1989 - 9 Sa 21/89 - LAGE § 242 BGB Auskunftspflicht Nr. 2 = NZA 1989, 965 = BB 1989, 1825 [I.1 a.]: "In der Regel dürfen die Auskünfte des früheren Arbeitgebers nicht weitergehen als der Inhalt eines entsprechenden Zeugnisses: Insofern gelten hinsichtlich des Umfanges der Auskunftserteilung dieselben Grundsätze, die auch bei der Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses zu beachten sind (...)"; im selben Sinne beispielsweise ErfArbR/Rudi Müller-Glöge, 15. Auflage (2015), § 109 GewO Rn. 61: "Erteilt der AG Dritten ohne Zustimmung des AN Auskünfte über diesen, bewegt er sich auf unsicherem Terrain.

    258) S. dazu statt vieler LAG Berlin 8.5.1989 - 9 Sa 21/89 - LAGE § 242 BGB Auskunftspflicht Nr. 2 = NZA 1989, 965 = BB 1989, 1825 [I.1 a.]: "In der Regel dürfen die Auskünfte des früheren Arbeitgebers nicht weitergehen als der Inhalt eines entsprechenden Zeugnisses: Insofern gelten hinsichtlich des Umfanges der Auskunftserteilung dieselben Grundsätze, die auch bei der Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses zu beachten sind (...)"; im selben Sinne beispielsweise ErfArbR/Rudi Müller-Glöge, 15. Auflage (2015), § 109 GewO Rn. 61: "Erteilt der AG Dritten ohne Zustimmung des AN Auskünfte über diesen, bewegt er sich auf unsicherem Terrain.

  • BAG, 16.11.1995 - 8 AZR 983/94

    Haftung des Arbeitgebers: Schadensersatz wegen verspäteter und fehlerhafter

    Er endet bei der Wertung individueller Ereignisse, die erfahrungsgemäß von jedem Menschen nach verschiedenen persönlichen Gesichtspunkten und Motiven bewältigt werden (vgl. Palandt, BGB, 54. Aufl., Vorbem. zu § 249 Rz 163, m.w.N.; vgl. auch BAG Urteil vom 25. Oktober 1967, aa0; LAG Berlin, Urteil vom 8. Mai 1989 - 9 Sa 21/89 - BB 1989, 1825).
  • LAG Niedersachsen, 29.05.2007 - 9 Sa 1641/06

    Schadensersatzpflicht eines Arbeitgebers bei unrichtigen Auskünften über einen

    Hat der frühere Arbeitgeber allerdings rechtswidrig und schuldhaft eine unrichtige Auskunft erteilt, wobei er sich das Verschulden seines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zurechnen lassen muss (§§ 278, 831 BGB) und entsteht dadurch dem Arbeitnehmer ein Schaden, etwa weil es deshalb nicht zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages gekommen ist, so ist er dem Arbeitnehmer zum Schadensersatz ggf. in Höhe des beim neuen Arbeitgeber entgangenen Verdienstes unter dem Gesichtspunkt einer positiven Pflichtverletzung bzw. einer unerlaubten Handlung, §§ 823 Abs. 1, 824, 826 BGB (unzulässiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht), verpflichtet (vgl. BAG vom 26.02.1976 - 3 AZR 215/75 - AP BGB § 252 Nr. 6 = EzA BGB § 630 Nr. 6 zur Haftung des Arbeitgebers bei Nichterteilung eines Arbeitszeugnisses; LAG Berlin vom 08.05.1989 - 9 Sa 21/89 - NZA 1989, 965).

    Hat der frühere Arbeitgeber allerdings rechtswidrig und schuldhaft eine unrichtige Auskunft erteilt, wobei er sich das Verschulden seines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zurechnen lassen muss (§§ 278, 831 BGB) und entsteht dadurch dem Arbeitnehmer ein Schaden, etwa weil es deshalb nicht zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages gekommen ist, so ist er dem Arbeitnehmer zum Schadensersatz ggf. in Höhe des beim neuen Arbeitgeber entgangenen Verdienstes unter dem Gesichtspunkt einer positiven Pflichtverletzung bzw. einer unerlaubten Handlung, § 823 Abs. 1, 824, 826 BGB (unzulässiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht), verpflichtet (vgl. BAG vom 26.02.1976 - 3 AZR 215/75 - AP BGB § 252 Nr. 6 = EzA BGB § 630 Nr. 6 zur Haftung des Arbeitgebers bei Nichterteilung eines Arbeitszeugnisses; LAG Berlin vom 08.05.1989 - 9 Sa 21/89 - NZA 1989, 965) .

  • LAG Berlin, 19.11.1996 - 3 Sa 87/96

    Schadensersatz; Verdienstausfall; Kündigung; Verbotene Maßregelung; Rechtskraft;

    Als Anspruchsgrundlage kommen positive Vertragsverletzung (nachvertragliche Fürsorgepflicht des Arbeitgebers), aber auch § 823 Abs. 1 BGB (Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers) wie auch §§ 824, 826 BGB in Betracht (vgl. dazu etwa LAG Berlin NZA 89, 965).

    Ob ihm hierbei mit den sich auf die haftungsausfüllende Kausalität beziehenden Darlegungs- und Beweiserleichterungen der §§ 252 Satz 2 BGB, 287 ZPO mit der Maßgabe geholfen werden kann, daß das Bestehen einer gewissen Wahrscheinlichkeit für eine auf der Auskunft beruhenden Erfolglosigkeit der Bewerbung des Klägers genügt (vgl. RGRK-Eisemann BGB § 630 Rdnr. 101; vgl. auch LAG Berlin NZA 89, 965), kann offen bleiben.

  • LAG Hamm, 19.12.2006 - 9 Sa 1173/05

    Überprüfung einer Leistungsbeurteilung

    Beweiserleichterungen z.B. in Form des Anscheinsbeweises enden bei der Wertung individueller Ereignisse, die erfahrungsgemäß von jedem Menschen nach verschiedenen persönlichen Gesichtspunkten und Motiven bewältigt werden (vgl. auch BAG Urteil vom 25. Oktober 1967, 3 AZR 456/66, BAGE 20, 136 = AP Nr. 6 zu § 73 HGB; LAG Berlin, Urteil vom 8. Mai 1989, 9 Sa 21/89, BB 1989, 1825 ).
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